Was Sie wissen müssen bevor es losgeht:

1.Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache sorgfältig zu behandeln. Außergewöhnliche Beanspruchung des Fahrzeugs, die über die allgemeine verkehrsübliche Benutzung eines Reisemobiles hinausgeht, ist unzulässig. Ohne schriftliche Erlaubnis des Vermieters wird der Mieter den Mietgegenstand nicht dritten Personen zur Benützung überlassen. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst, dem im Mietvertrag angegebenen Fahrer sowie Familienangehörigen des Mieters gelenkt werden. Voraussetzung sind immer das Mindestalter von 21 Jahren, Führerscheinbesitz der Klasse 3 oder B - C 1, je nach Gesamtgewicht des Reisemobiles und seit 3 Jahren im Besitz einer Fahrerlaubnis sein. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters. Der Mieter gilt für die Dauer der Mietzeit als Halter des Fahrzeugs.

2.Der Mieter verpflichtet sich, die Betriebsanleitung des Reisemobiles und aller eingebauten Geräte usw. genauestens zu beachten.

3.Nach Beendigung der Mietperiode wird der Mieter den Mietgegenstand zur vereinbarten Zeit und am vereinbarten Ort, wenn nichts vereinbart ist, in den Geschäftsräumen des Vermieters - zurückgegeben, im selben Zustand, in dem er übernommen worden ist, abgesehen von normalem Verschleiß. Der Mieter haftet auch ohne Verschulden für die rechtzeitige Rückgabe des Fahrzeuges in vertragsmäßigem Zustand, unbeschädigt und betriebsbereit. Eine Haftung besteht nicht im Falle höherer Gewalt. Verkehrsunfälle sind keine höhere Gewalt im Sinne dieser Bestimmung. Der Mieter haftet auch für Schadennebenkosten, insbesondere Abschleppkosten, Verdienstausfall des Vermieters während der Reparatur oder Ersatzbeschaffenheit sowie für eine etwaige Wertminderung des Fahrzeuges. Der Mieter haftet auch, sowie Dritte ersatzpflichtig sind. Die Ersatzansprüche an diese Dritte sind ihm bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Schadensersatzverpflichtung abzutreten. Soweit der Schaden durch die vom Vermieter abgeschlossene Versicherung gedeckt ist(vgl. Vorderseite Ziff.), haftet der Mieter nicht, soweit nicht ein Fall vorliegt, in dem der Versicherer  beim Mieter Regress nehmen kann.

4.Die Kosten der laufenden Unterhaltung der Mietsache trägt der Mieter. Die Kosten der erforderlichen Reparaturen werden nach Ziff.3 verteilt. Für die Vorname von Reparaturen  gleichgültig, wer sie im Verhältnis der Vertragschließenden zueinander zu tragen hat, gilt folgendes:

Für die Ausführung der Reparaturen über 50, -Euro benötigt der Mieter die Erlaubnis des Vermieters. Dieser wird dem Mieter, die Reparaturkosten erstatten, wenn einwandfreie Quittungen vorliegen. Die Beseitigung größerer Schäden erfolgt stets an einem vom Vermieter zu bestimmenden Ort. Ausnahme bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Überführungskosten gehen zu Lasten des Mieters, wenn die Reparaturkosten zu seinen Lasten gehen.
5.Der Mieter verpflichtet sich:

a) alle maßgeblichen Vorschriften und technische Regeln zu beachten, während der Mietdauer den Reifendruck zu überprüfen, Öl - und Kühlwasserstand usw. zu überprüfen und Störungen durch fachmännische Hand beseitigen zu lassen. Er hat die Wartungsfristen einzuhalten und haftet für alle aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften entstandenen Schäden.

b) bei Zusammenstößen, Unglücksfällen usw. die Polizei zu verständigen, Zeugen, Polizeikennzeichen, Namen und Anschriften der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge festzuhalten, sowie eine Lageskizze und einen Unfallbericht zu fertigen. Dies gilt auch für Bagatellschäden. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.

c) bei ernstlichen Beschädigungen den Vermieter telefonisch zu verständigen.

d) die bestehenden Verkehrsvorschriften in den verschiedenen Ländern, besonders die erlaubte Höchstgeschwindigkeit und das vorgeschriebene Gesamtgewicht zu beachten. Bei Fahrten ins Ausland, soweit diese zulässig sind, hat der Mieter  sich eigenverantwortlich über die geltenden Verkehrsvorschriften zu unterrichten.

6.Für einen etwaigen Verlust der Mietsache haftet der Mieter wie für Beschädigungen und Zerstörung der Mietsache, sofern er nicht beweist, dass er weder vorsätzlich noch fahrlässig erforderliche Diebstahlsicherung unterlassen hat. Im übrigen gelten die Bestimmungen dieses Mietvertrages entsprechend, insbesondere auch für den Versicherungseintritt und für die Haftung für Verdienstausfall während der Ersatzbeschaffungszeit.

7.Der Mieter haftet für pünktliche Rückgabe des Reisemobiles in betriebsbereiten vertragsgemäßem Zustand zur schriftlich vereinbarten Rückkunftzeit. Beim Überschreiten der Mietdauer ist bis zur tatsächlichen Rückgabe, längstens bis zur Anzeige des Verlustes oder der Zerstörung des Fahrzeuges und Ersatzbeschaffungszeit, die vereinbarte Miete entsprechend weiter zu entrichten. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben aufrechterhalten, andererseits ist der Mieter berechtigt, den Nachweis zuführen, dass ein Schaden nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist. Eine Zerstörung des Fahrzeuges im Sinne dieser Mietvertragsbestimmung ist auch gegeben, wenn ein sogenannter wirtschaftlicher Totalschaden im Sinne der Kraftfahrzeughaftpflicht vorliegt. Das Fahrzeug kann am Nachmittag des Miettages bis ca. 16.00 Uhr übernommen werden. Die Rückgabe erfolgt am letzten Miettag bis spätestens 10.30 Uhr. Bei verspäteter Rückgabe wird pro angefangener Stunde 25,- Euro berechnet. Deshalb die Bitte an Sie: Überziehen Sie die Mietzeit nicht !

8.Eine Haftung des Vermieters, auch für eigene Erfüllungsgehilfen, besteht nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch dann, wenn dem Mieter das Fahrzeug nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden kann.

9.Wenn der Mieter den Mietgegenstand zum vereinbarten Zeitpunkt nicht in Empfang nehmen kann, wird er den Vermieter diesbezüglich sofort unterrichten. Der Vermieter wird sich dann um einen anderen Mieter bemühen. Die mit dieser Suche verbundenen Kosten trägt der Mieter. Wird ein neuer Mieter nicht gefunden, schuldet der Mieter dem Vermieter den vollen Mietpreis, bei nur teilweiser Vermietung die Differenz zum vollen Mietpreis. Dem Mieter steht jedoch der Nachweis offen, daß ein Schaden nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist.

10.Der Mieter darf mit dem Reisemobil im westeuropäischen Ausland reisen. Für eventuell anfallende Auslandspapiere hat er selbst zu sorgen. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt und gelten als solche vereinbart. Die ganze oder teilweise Unwirksamkeit eines Teiles dieses Vertrages oder eines Teiles einer einzelnen Bestimmung läst die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhaltes unberührt.  Fahrten in Kriegsgebiete sind verboten

11. Sollte der Vermieter durch die verspätete Rückgabe des Reisemobils ein Schaden entstehen, (z.B. Schadensansprüche des nachfolgenden Mieters), so behalten wir uns vor, gegen Sie Schadensansprüche geltend zu machen.

Öffnungszeiten

Dienstag- Freitag:
09:00 Uhr - 12:00 Uhr
14:00 Uhr - 17:30 Uhr

Samstag:
09:30 Uhr - 12:30 Uhr

Montag und Sonntag:
Geschlossen

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